Honorarvereinbarung und Behandlungsvertrag/AGB der
Privaten Praxis für Podologie
Dominik Zahler
§1 Vertragsgegenstand:
Der/Die Patient/in nimmt eine naturheilkundliche private podologische Beratung, Untersuchung, Analytik, Diagnosenstellung, oder auch Behandlung des Heilpraktikers (Podologe und Sektoraler Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie) in Anspruch. Die Heilpraktikerbehandlungen umfassen unter anderem auch wissenschaftlich / schulmedizinisch nicht anerkannte - naturheilkundliche - Heilverfahren.
§2 Informationspflicht:
Der Patient ist verpflichtet, Erkrankungen und insbesondere Infektionskrankheiten vor der Behandlung unaufgefordert mitzuteilen.
§3 Zahlung und Kostenerstattung:
I. Kassenpatient
Als Heilpraktiker der Podologie ist eine Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich und stellt somit eine Selbstzahlerleistung dar. Die Honorare richten sich nach den aktuellen Sätzen der GebüH, der GebüTh und der GOÄ. Für weitere Information siehe §3 Abs. II. Es besteht kein Vertragsverhältnis mit den gesetzlichen Krankenkassen.
II. Privatpatienten
Die Vertragspartner vereinbaren hiermit die Erbringung einer heilpraktischen podologischen Behandlung/Therapie. Die Honorare richten sich nach den aktuellen Sätzen der GebüH, der GebüTh und der GOÄ, ggf als Analogziffer/Freitext. Die Honorare sind nach der Behandlung direkt vom Patienten sofort in bar, per EC-Karte an die Praxis, gegen Quittung oder gegen eine Rechnung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Der Patient wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen nicht oder nicht vollständig von den Krankenkassen bezahlt werden, bzw. die Erstattung der Leistungen nicht, oder nicht in vollem Umfang seitens der Kostenträger gewährleistet ist. Alle Behandlungen der Praxis sind Selbstzahler Leistungen, die Erstattung wird nicht garantiert. Die Erstattung richtet sich nach Ihren Versicherungsverträgen und ist individuell durch Sie selber zu klären. Preise der Gebührenordnung sind richtungsweisend, jedoch keine verpflichtenden Preise. Je nach Aufwand können die Preise auch höher als in der Gebührenordnung angegeben veranschlagt werden, bis zum 3,5 fachen Satz.
§4 Terminvereinbarung
Die Praxis wird nach einem Bestellsystem geführt. Dies bedeutet für den Patienten, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für ihn reserviert ist.
Der Patient ist daher verpflichtet:
I. Termine pünktlich einzuhalten
II. Termine, welche nicht wahrgenommen werden können, 24 Stunden vor dem Termin abzusagen.
Ich bin hiermit darüber informiert worden, dass unentschuldigt nicht wahrgenommene oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine, privat und in voller Höhe der Vergütungsvereinbarung in Rechnung gestellt werden (siehe §10) . Fernbleiben ohne rechtzeitige Absage berechtigt den Therapeuten/ die Praxis, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 BGB).
§5 Mitwirken des Patienten - Stornoklausel
Die Praxis ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis als nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere, wenn der Patient Maßnahmen der Therapiesicherung nach dem Behandlungstermin nicht durchführt, Beratungsinhalte ablehnt und es sich herausstellt, dass er schuldhaft Auskünfte zur Befunderhebung, Anamnese und Diagnose unzutreffend, oder lückenhaft erteilt hat, oder durch seine Lebensführung die Therapiemaßnahmen bewusst vereitelt und somit eine qualifizierte Versorgung unmöglich macht.
§6 Zusätzliche Hinweise
I. Wir sind zu den Praxiszeiten telefonisch für Sie erreichbar unter 080922556607 sprechen Sie bitte auf den Anrufbeantworter, oder schicken Sie uns eine E-Mail an [email protected] . Die Öffnungszeiten entnehmen sie bitte unserer Internetseite: www.Podologie-kirchheim.de
II. Die heilpraktischen podologischen Behandlungen können keine ärztlich notwendigen Behandlungen oder wichtige Kontrolltermine beim Arzt ersetzen. Daher soll keine laufende ärztliche Behandlung unterbrochen bzw. eine notwendig werdende Behandlung hinausgeschoben oder unterlassen werden.
§7 Behandlerwechsel:
Der Wechsel des Behandlers ist möglich und berechtigt den Patienten nicht, die Behandlung abzulehnen. Bei Ablehnung der Behandlung hat der Patient den Ausfall zu tragen.
§8 Aufwendungen/Beratung:
Beratung am Telefon, per email, oder mündlich können in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für digitale Konsultationen, oder außerhalb der Öffnungszeiten an Wochenenden, Feiertagen.
§9 Salvatorische Klausel-Gerichtsstand-anwendbares Recht
-Gerichtstand ist Ebersberg
-Anwendbares Recht ist ausschließlich das deutsche Recht.
-Sollten einzelne Bestimmungen dieses Behandlungsvertrags ungültig sein oder werden, wird damit die Wirkung des Behandlungsvertrags insgesamt nicht tangiert, die ungültige Vertragsklausel ist durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
§10 Honorar:
Sie können für eine heilkundige podolgische Behandlung mit einem Behandlungsbetrag zwischen 65 Euro und 120 Euro pro Konsultation rechnen. Sollten spezielle Apparate, oder Techniken notwendig sein, werden Sie über zusätzliche Kosten aufgeklärt. Diese sind im Behandlungsbetrag nicht enthalten.
Eine Kostenübernahme durch Versicherungsträger wird nicht garantiert. Der Behandlungsvertrag/ die Honorarvereinbarung besteht zwischen dem/der Patienten/in und der Praxis. Die Zahlung ist fällig innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist, ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts von Erstattungen möglicher Kostenträger.
Gebührenordnung für Heilpraktiker
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Hier können Sie das Gebührenverzeichnis einsehen: ----> GebüH