AGB der Praxis für Podologie D. Zahler

1 Vertragsgegenstand: Der Patient nimmt einer naturheilkundlichen privaten podologischen Beratung, Untersuchung, Analytik, Diagnosestellung oder auch Behandlung des Heilpraktikers (Sektoraler Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie) in Anspruch.

2 Informationspflicht: Der Patient ist verpflichtet, Erkrankungen und insbesondere Infektionskrankheiten vor der Behandlung unaufgefordert mitzuteilen.

3 Honorar, Zahlung und Kostenerstattung:
Mit Terminvereinbarung stimmt der Patient einem Dienstvertrag zu. Das Honorar für die Behandlung berechnet sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Heilpraktikers und der GebüH. Besondere Leistungen / technische Anwendungen werden nach der GebüH, oder analog nach einschlägigen Verzeichnissen wie der GOÄ oder Hufeland angesetzt (Falls nicht vorhanden als Freitext). Das Honorar ist direkt im Anschluss an die Konsultation zur Zahlung fällig, in bar oder per Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die zugeordneten Beträge richten sich nach Aufwand und können von vorgegebenen GebüH Preisen abweichen z.B. bei erschwertem Erscheinungsbild mit erhöhtem Aufwand. Gebühren, die in der GebüH aufgeführt sind, sollen Anhaltspunkte geben sind jedoch nicht verpflichtend. Die Rechnung erhält der Patient entweder am Tag der Konsultation, oder zeitnah per E-mail/Post. Der Patient hat das Erstattungsverfahren mit seiner Versicherung eigenverantwortlich durchzuführen. Eine direkte Abrechnung mit den Versicherungen kann nicht erfolgen.

4 Aufklärung / Hinweise: Der Patient wird darauf hingewiesen, dass die Behandlung des/der Heilpraktikers/in für Podologie eine ärztliche Therapie nicht vollständig ersetzen kann. Sofern ärztlicher Rat oder eine ärztliche Behandlung erforderlich scheinen, wird der/die Heilpraktiker/in dies dem Patienten entsprechend mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn der/die Heilpraktiker/in aufgrund einer gesetzlichen Regelung, einer anderen Vorschrift oder aus Gründen der Qualifikation in Bezug auf die jeweilige Symptomatik oder Situation eine Behandlung nicht möglich ist.

5 Terminvereinbarung

Gemäß § 611 BGB kommt bei einer Terminvereinbarung mit der Praxis für Podologie Dominik Zahler ein Dienstvertrag zustande.

Termine können per: 
Telefon: 08995927602 oder 
E-mail: empfangzahler@gmail.com
vereinbart, oder abgesagt werden.

Im Interesse anderer Patienten kann das verspätete Erscheinen zu einem Termin die Verkürzung der Behandlungszeit zur Folge haben.

Die Gewährung von Vergünstigungen aufgrund einer vom Patienten während der Behandlung gewünschten Verkürzung ist nicht möglich. Folglich wird der volle Preis gemäß der Behandlungsbuchung fällig. Da alle Patienten individuell zu betrachten sind und der Aufwand kurzfristig variieren kann z.B. aufgrund eines besonders schweren Falls oder offenen Wunden, kann es zu ihrem Behandlungstermin zu Verzögerungen kommen. Sollte der Patient 15 Minuten nach der vereinbarten Zeit kommen, kann die Behandlung von der Praxis abgelehnt werden. Danach muss der Ausfall der Behandlung zu 100 % bezahlt werden. Im Rahmen der Schulung von Mitarbeitern können Behandlungen von Auszubildenden vorgenommen werden. Selbstverständlich werden diese von einem Podologen überprüft.



6 Ausfallhonorar: Versäumt der Patient einen fest vereinbarten Behandlungstermin, schuldet er dem/der Heilpraktiker/in für Podologie ein Ausfallhonorar in Höhe des Betrages, der dem für den Termin reservierten Zeitfenster entspricht. Das Ausfallhonorar wird nicht fällig, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per Mail, oder Telefon absagt.

7 Behandlerwechsel: Der Wechsel des Behandlers ist möglich und berechtigt den Patienten nicht, die Behandlung abzulehnen.

Bei Ablehnung der Behandlung hat der Patient den Ausfall zu tragen.


8 Aufwendungen/Beratung: Beratung am Telefon, per email, oder mündlich können in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für digitale Konsultationen, oder außerhalb der Öffnungszeiten an Wochenenden, Feiertagen.

9 Erstbehandlung: Bevor wir Sie behandeln benötigen Sie einen Termin mit Untersuchung, Beratung und evtl. Erstellung eines Therapieplans. Dies wird ebenso berechnet nach Gebührenordnung für Heilpraktiker. Sollte ein Notfall, oder Schmerzen bzw. die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung bestehen, werden Sie in der Untersuchung über mögliche Zusatzkosten für die anschließende Behandlung aufgeklärt.

10 GebüH/Preisliste: Alle Behandlungen der Praxis sind Selbstzahler Leistungen, die Erstattung wird nicht garantiert. Die Erstattung richtet sich nach Ihren Versicherungsverträgen und ist individuell durch Sie selber zu klären. Die Behandlung wird nach Zeitaufwand und/oder GebüH abgerechnet. Die Gebührenordnung wird teils unter Anwendung von Analogziffern angewendet. Preise der Gebührenordnung sind richtungsweisend, jedoch nicht verpflichtende Preise. Je nach Aufwand können die Preise auch höher als in der Gebührenordnung angegeben veranschlagt werden.

11 Spangen/Orthonyxiebehandlung: Die Versorgung mit einer Nagelspange oder eines anderen Nagelkorrektursystems ist in unserer Praxis grundsätzlich eine Selbstzahler Leistung. Mögliche Erstattungen muss der Patient mit der jeweiligen Versicherung selber abklären. Die Bezahlung dieser Therapieform ist unabhängig von einer Kostenerstattung. Die Orthonyxiebehandlung ist nicht mit der GebüH abrechenbar und wird als Freitext, oder unter Nennung von Heilmittelpositionsnummern in Rechnung gestellt.

12 Sie können für eine heilkundliche Behandlung mit einem Behandlungsbetrag zwischen 55 Euro und 100 Euro rechnen. Sollten spezielle Apparate oder Techniken notwendig sein, werden Sie über zusätzliche Kosten aufgeklärt. Diese sind im Behandlungsbetrag nicht enthalten.

Gebührenordnung für Heilpraktiker

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.


Hier können Sie das Gebührenverzeichnis einsehen: ----> GebüH